Erlöschen der Betriebserlaubnis

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Stammtische: KawasakiS NRW 06.04.2024 in Krefeld

Treffen: (27.) 28.-30.6.24: NEUHOF | 25.- 28.7.24: Bad Aibling | ALLE 2024

  • Erlöschen der Betriebserlaubnis

    Da gibt es viele Meinungen, obwohl das klar geregelt ist.


    Eine Betriebserlaubnis erlischt bei:

    2.2 Erwartung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO)

    Bei dieser Alternative muss durch einen Umbau die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein.

    Es ist zwar keine konkrete Gefährdung (also kein „Beinahe-Unfall“) erforderlich,

    die bloße Möglichkeit, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte, reicht hier aber keinesfalls aus!

    Diese muss also mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten.

    (Meinung: Der Einbau einer anderen Übersetzung läßt eher nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung erwarten)


    2.3 Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO)

    Hier müssen durch ebenfalls bewusst vorgenommenen Fahrzeugänderungen das Abgas- und / oder das Geräuschverhalten verschlechtert worden sein.


    Beispiel 1: Entfernung des „DB-Eaters“ aus dem Schalldämpfer eines Kraftrades.

    Beispiel 2: Entfernung des Katalysators.

    Beispiel 3: Anbringen von Bohrlöchern in der Abgasanlage.


    2.4 Kein eigenständiges Erlöschen der Betriebserlaubnis durch unterlassene Prüfabnahme

    Vielfach wird die Ansicht vertreten, die Betriebserlaubnis könne nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch dann erlöschen, wenn ohne Vorliegen einer der drei o.g. Tatbestände aus § 19 Abs. 2 StVZO nach dem Einbau eines genehmigten Zubehörteils eine vorgeschriebene Prüfabnahme nicht durchgeführt oder eine Einschränkung nicht beachtet wird. Es wird also ein unabhängiger, vierter Erlöschungstatbestand angenommen.

    Diese Auffassung ist jedoch falsch.....................


    Ohne Gewähr!

  • Welche Quelle wird hier zitiert ?


    Ich habe beispielsweise den LBV bzgl. der Übersetzungsänderung angeschrieben und die Antwort war, dass keine Änderung der Papiere nötig ist.

    Vorn einen Zahn mehr, hinten weniger an der Sekundärübersetzung.

    Dieses Email habe ich mir ausgedruckt abgelegt.


    Bei der HU hat auch noch niemand Zähne gezählt.

  • Hallo Bernd,

    länger übersetzen ist weniger das Problem, außer die Kiste wird dann schneller von der Endgeschwindigkeit her.

    Was aber normalerweise nicht der Fall ist, weil hierzu Leistung fehlt.


    Wird aber kürzer übersetzt, hast Du ein verändertes Abgas und Geräusch bei gleicher Geschwindigkeit, da sie nun höher dreht.

    ZEPHYR-Wer keine hat, ist selber schuld!
    Loud is out, but sound is in!

  • Hi Dirty :)


    Ich weiß. Es war nur ein Beispiel, dass es auch ohne Abnahmen und Gutachten geht, wenn es unkritisch ist.

    Lärm und Abgas ist eine andere Geschichte und durchaus relevant.

    Wenn der Prüfer fit ist, bemerkt er auch ein ausgebautes SLS :) Messen kann man es in jedem Fall. Die Frage ist, ob das SLS überhaupt homologisiert wurde.


    Beim Auto mit Auto-Stop, das disabled ist, fällst man auch durch. Also Obacht.


    Trotzdem interessiert mich immer noch die Quelle, dessen Zitat wir oben lesen ....

  • Memory funktion: ich kann start/stop wie original ein und ausschalten - bloß merkt sich die Kiste den letzten schaltzustand beim abstellen und stellt diesen wieder her. ergo muss ich nach dem einschalten der Zündung den Schwachsinn nich wieder extra ausschalten.

    Und da ich ungern dauernd gelbe warnlämpchen an habe ist sie kontrollleuchte invertiert.


    Start stop aus - alles gut und LED AUS

    Start stop ein - gelbe warnung und LED an


    Die Funktion ist nach wie vor voll gegehen

    :sshithappens: --- Grüße aus Bayern --- :swarsnicht:

  • Die Quelle ist im Grunde die StVZO, z.B. in

    25. AUGUST 2021 |IN POLIZEI AKTUELL



    ".........Wird aber kürzer übersetzt, hast Du ein verändertes Abgas und Geräusch bei gleicher Geschwindigkeit, da sie nun höher dreht....."


    Das sehe ich nicht so, ist das doch kein Eingriff in das Abgassystem an sich.

    Fährst du an der Küste oder auf der Zugspitze, ist es auch anders..............

  • Doch- weil du im geschwindigkeitsabhängigen ECE-R 40 Messzyklus höhere Drehzahlen hast.... mehr Drehzahl- mehr Abgasvolumen - mehr schadstoffausstoß.

    :sshithappens: --- Grüße aus Bayern --- :swarsnicht:

  • "....Diese muss also mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten...."


    Nach meiner behördlichen Erfahrung - ich saß da mal 20 Jahre, auch mit Rechtssachen,

    ist eine rein rechnerische negative Änderung, von z.B. 1%, und das nur in bestimmten Betriebszuständen

    keine tatsächliche Änderung.

    Die Absicht von Gesetzen ist grundlegend und nicht tüpferlscheissend. Eigentlich....

  • Ich habe mit 4 Zähnen hinten mehr ca. 500 U/Min im 5.Gang mehr, also habe ich bei gleicher Geschwindigkeit mehr Geräusch und verändertes Abgas.

    ZEPHYR-Wer keine hat, ist selber schuld!
    Loud is out, but sound is in!

  • ECE-R 40 gilt auch für unsere - steht in der offiziellen Fahrzeug-ABE! Das ist nur der genormten prüfzyklus....

    Abgasgrenzwerte gibt's seit '89 , mit Einführung von Euro1 wurde verschärft

    :sshithappens: --- Grüße aus Bayern --- :swarsnicht:

  • Was für eine sinnfreie Diskussion :happ2:.


    Bei der Homologation wurden Parameter festgestellt, ändere ich diese ist das nicht zulässig.

    Die Suche nach Schlupflöchern ist Zeitvertreib und die Diskussion mit den zuständigen Behörden erspare ich mir :hi:

  • @H.-D. Du hast recht ! :)


    Die Parameter umfassen aber nicht die Sekundärübersetzung und auch die Messmethode ist zumindest nicht klar.


    Am Ende entscheidet es der Prüfer bei der HU oder der §19.3. Abnahme.

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