Kennzeichenbeleuchtung ???

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Stammtische: KawasakiS NRW 06.04.2024 in Krefeld

Treffen: (27.) 28.-30.6.24: NEUHOF | 25.- 28.7.24: Bad Aibling | ALLE 2024

  • Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


    Hiermit sind Krafträder explizit laut Gestzestext von einer Kennzeichen-beleuchtung ausgenommen. Bekomme ich jetzt ohne die Beleuchtung TÜV, und was sagt die Rennleitung dazu ?

  • Würde ich eher so interprettieren, daß Krafträder von der ECE-Regelung Nr. 4 ausgenommen sind. Was aber nicht bedeutet, daß sie ohne Beleuchtung des Kennzeichens unterwegd sein dürfen.
    Die Rennleitung wird wohl nix dazu sagen, sondern sofort zum Block greifen und Dir eine freundliche Zahlungsaufforderung ausstellen ;D
    Viele Grüße
    Gerold

  • Servus Ze4, ne ne ne Du,
    möcht Dir natürlich Dein neues noch leichteres Heck nicht vermiesen. Das was Du geschrieben hast ist zwar richtig, aber Du hast ne falsche Schlußfolgerung getroffen.
    Das was Du meinst, gilt nur für Kennzeichenbeleuchtungen allgemein, so wie sie etwa an allen anderen Kraftfahrzeugen (deswegen "ausgenommen Krafträder") angebracht sein müssen (beispielsweise die zwei kleinen Lämpchen in der Stoßstange eines Pkw, die das Kennzeichen von unten beleuchten, oder die zwei kleinen Lämpchen im Griff von der Heckklappe eines Pkw, die das Kennzeichen von oben beleuchten). Krafträder sind davon nur ausgenommen, weil die Schilder ja andere Abmessungen haben und es von der schmaleren Bauweise des Krades ja gar nicht möglich ist, zwei Lämpchen in diesem bestimmten Abstand anzubringen. Aber wie Du weißt, verzichtet der TÜV/DEKRA/KÜS, oder was auch immer, nicht auf die Kennzeichenbeleuchtung die bei Krafträdern häufig in dem hinteren roten "Schlußlicht" durch eine Aussparung am untersten Rand angebracht ist. Deswegen sind bei den Zubehörteilen ja auch immer die Vermerke "StVZO zugelassen" oder "ohne". Übrigens wenn Du mal was nachlesen willst, kannst Du Dir ja mal die neue Fahrzeugzulassungsverordung (FZV) reinziehen. Die wird künftig aus drei Verordnungen bestehen und an das EU-Recht angepasst sein (noch existiert erst Teil I); siehe Internet!!!


    Gruß, gassundab

  • Ganz so einfach ist die Lösung wohl nicht


    Jüngst führte eine Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu Irritationen unter Bikern: Bedeutete die Streichung des § 18, dass das Fahren mit offenen Schalldämpfern tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld, nicht aber mit der Sicherstellung des Schalldämpfers oder gar mit Punkten in Flensburg geahndet werden darf? Sicher, der § 18 stellte klar, dass nur Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürften. Wenn er entfiel, dürfte eine fehlende Betriebserlaubnis doch kein Hemmnis mehr für eine freie Fahrt sein? Aber § 18 stellte auch klar, dass nur Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürften. Und war seit der Streichung dieses Paragraphen jemals ein Fahrzeug ohne Kennzeichen unterwegs?
    Und überhaupt, dieser Paragraph war doch gar nicht gestrichen, er war nur in die neu geschaffene Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) hinübergewandert. Dort wiederum stiften andere Paragraphen viel mehr Verwirrung, so zum Beispiel § 10 der FZV, der Krafträder ausdrücklich von den Vorgaben einer >>>kennzeichenbeleuchtung<<< ausnimmt. Können Chopperfahrer sich neuerdings also eine weitere Funzel sparen?
    Echte Entscheidungen fällen am Ende immer nur die Gerichte. Und da jeder Fall ein ganz individueller Einzelfall ist, kann es bis zur Entscheidung darüber, ob der Polizist richtig gehandelt hat, ein Weilchen dauern.

  • Tja Ze4
    da hast Du Dir die Antwort auf Deine gestrige Frage selbst gegeben! ;D


    Gruß, gassundab

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