Gegensprechanlage

-- Termine und mehr --

Stammtische: KawasakiS NRW 06.04.2024 in Krefeld

Treffen: (27.) 28.-30.6.24: NEUHOF | 25.- 28.7.24: Bad Aibling | ALLE 2024

  • Hallo Zusammen,
    wenn wir mit unseren Kids unterwegs sind machen diese Teile bestimmt Sinn.
    Wer hat bereits Erfahrungen damit und kann berichten?
    Gruß Michael

  • Bin auch mit meiner Kleinen unterwegs und fands am Anfang auch ne gute Idee, ne Gegensprechanlage zu haben (hab den Oxford BikeMike - irgendwo guenstig ersteigert).
    Vorteile:
    - schnellere Kommunikation
    - bietet am Anfang etwas Sicherheit ob das 'Monster' sich wohlfuehlt
    Nachteile:
    - kann das Kind nicht mal 2min die Klappe halten???? ;)
    - extrem starke Gerauschentwicklung, da das Mikro die Fahrgeraeusche / Windgeraeusche deutlichst verstaerkt, dadurch auch mehr Belastung bzgl. Konzentration
    - noch mehr Ablenkung vom Strassenverkehr, weil immer 1 Ohr beim Kind haengt
    Fazit:
    Glaube, die wenigen Signale wie Tippen und Druecken sind viel sinnvoller auf lange Sicht und der Genuss ist fuer alle Beteiligten hoeher ;)

  • Hallo Mic,
    Wie unterwegs? Zephyr mit doppelsitzigem Beiwagen oder macht die Limousine so'n Radau :)?
    Die Frage, die dahinter steht: Funk oder Kabel?
    Das gemeinsame Problem ist die vernünftige Unterbringung von Mikrofon und Hörer im Integralhelm. Bei meinem Schuberth gings, beim Shoei ist’s nahezu unmöglich.
    Sprachgesteuerte Systeme taugen nichts auf dem Motorrad, somit wird aus der Gegensprechanlage auch schon eine Wechselsprechanlage, bei meiner Funkanlage über Fingerschalter gesteuert.
    Damit ist dann bis 130 / 140 km/h eine gute Verständigung möglich.

  • @Christopher
    unsere Kleine (knapp 8) ist mir schon mal fast eingepennt. Glaub das kann ich leicht mit ner Sprechanlage verhindern. Für die übermäßge Sabbelei gibts ja immer noch die Möglichkeit das Gerät abzuschalten - oder?


    @Dieter
    also 2 Moppeds, weil meine Frau die SR500 treibt und jeder hat ne Kurze mit. Also sollte es schon der Funk-Gegensprecher sein. Werd mich mal bei Conrad informieren was die so kosten. Soll ja auch diverse Varianten der Micros und Lautsprecher geben wie das in die Helme passt.
    Gruß Michael

  • Hallo Michael,
    ich funke auch mit Conrad's Hilfe. Die Maycom-Geräte sind recht preiswert und funktionieren ganz gut.
    Die Helmeinbauten verschiedener Herstellern ähneln sich trotzdem sehr stark. Bei einem eng sitzenden Helm (sollte er ja auch) sind die zwar sehr flachen Hörersysteme immer noch so dick, dass ein unangenehmer Druck an den Ohren entsteht. Jost hat unter seinem Shark In-Ear-Hörer getragen, weil's anders nicht ging. Außerdem muss zwischen Kinnbügel und Mund genug Platz sein, sonst kaut man permanent auf dem Schaumstoffwindschutz vom Mikro.
    Komfortabel ist es eigentlich nur für Chopperfahrer mit entsprechenden Jet-Mützen oder mit Helmen, die schon für Sprechanlageneinbau vorgesehen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Dieter K. ()

  • EINSPRUCH! ::)


    Petra und ich fahren auch Shoei´s, mit voll integrierter (Kabel-)Anlage. :P


    Man muss die Styropor-Backen und den Kinnschutz herausnehmen.
    Dann im Kinnschutz das Mikro so einsetzen, indem man den ohnehin vorhandenen Ausschnitt für die Belüftung etwas erweitert. Der Luftstrom verschlechtert den Klang nicht, wenn man die Schaumstoffkäppchen auf dem Mikro lässt.
    Den linken Backenschutz dann vorsichtig vom Stoffbezug befreien (ist verklebt) und einen "Tunnel" zum Ohr graben.
    Dazu Backenschutz so am Kopf so anhalten, wie er auch im Helm sitzt und Auflagepunkt des Ohres durch eine zweite Person markieren lassen.
    Das Styropor so ausarbeiten, dass der Tunnel reicht, den Ohrhörer waagerecht durch zu schieben, auf der Innenseite des Backenschutzen dann einen SITZ ausarbeiten, in welchem der Ohrhörer dann in der normalen senkrechten Position festgemacht werden kann (mit etwas Knetgummi zB).
    Dann Bezug wieder verkleben und Kabel ordentlich verlegen.
    FERTIG!
    8)

  • Und futsch ist die ECE-Zulassung :o


    (Hab über das Thema mal vor einiger Zeit mit der Firma Schuberth gesprochen)

    Einmal editiert, zuletzt von Dieter K. ()

  • Hmm...


    Aber wir sprachen hier ja von der technischen Möglichkeit des Einbaues... ::)


    Zur ECE-Zulassung hat COCTAILS (er ist ja Polizist) doch hier auch mal etwas geschrieben:


    coctails hat geschrieben: Bekannt?


    Von Rechtsanwalt Goetz Grunert:
    Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":


    mehr -->



    § 21a StVO zur Helmpflicht


    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:


    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."


    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung


    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".


    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:


    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."


    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.


    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:


    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."


    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.


    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.


    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


    Alle Klarheiten beseitigt!?


    Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de



    Na, dem ist doch nichts hinzuzufügen.
    Gruß Ulli


    Nach der bestehenden Gesetzeslücke darf man eigentlich sowieso einen Suppentopf aufsetzen, um der Helmpflicht zu genügen. - Soweit das Fazit!


    Und ich denke, dass meine Umbaumassnahmen die Sicherheitswirkung des Helmes nicht massgeblich beeinträchtigen...oder?

    Einmal editiert, zuletzt von FrankB ()

  • Hatte mir vor Jahren eine Alan 441 Anlage zugelegt ähnlich wie sie die Fahrschulen verwenden nur mit Microfon. Habe dieses jeweils in die Helme eingebaut (bischen Steropor entfernt) für die Lautsprecher - Microfon kleine Bohrung gesetzt so das bündig ist.
    Empfang so bis 200 -300 m - wenn Antenne frei abstrahlen kann war dann in Ordnung.


    Hatte dies bei gemeinsamen Ausfahrten mit meiner Frau genutzt, um Sie bei kritische Stellen vor zu warnen.


    Dies gab meiner Frau ein erhöhtes Sicherheitsgefühl.


    Für mich bedeutete es zusätzliche Aufmerksamkeit und Streß vor allem wenn keine Antwort zurück kam (Funkabriss)

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