Umbau und StVZO

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Stammtische: KawasakiS NRW 06.04.2024 in Krefeld

Treffen: (27.) 28.-30.6.24: NEUHOF | 25.- 28.7.24: Bad Aibling | ALLE 2024

  • Motorradumbau A-Z
    (Was ist erlaubt? Was ist genehmigungs-, bzw. eintragungspflichtig?)


    Alarmanlage
    Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise in §38 der StVZO
    vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muß nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


    Ansaugtrichter
    Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert werden, grund-
    sätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht und die zulässigen Grenzwerte deshalb
    überschritten werden können. Eventuell ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten, wes-
    halb separate Messungen hierzu verlangt werden können.


    Auspuffanlage
    Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und Nachschall-
    dämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es
    den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer
    haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.


    Blinkleuchten (Blinker)
    Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläser müssen entweder das
    nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen
    Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
    Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen"
    angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.


    Bremsanlage
    Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Aus-
    tausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vor-
    ausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet.
    Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Be-
    triebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben. Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-
    Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe umman-
    teltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden.
    Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt
    werden. Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben),
    Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.


    Bremslicht
    An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht er-
    forderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten
    auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein.
    Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen
    also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben
    e darin aufweisen. Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!


    Federbeine
    Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder mit einem hydraulisch
    wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt) gemeint. Auch Federbeine gehören zu
    jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Be-
    triebserlaubnis festgehalten wird.
    Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Fe-
    derkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber
    Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.


    Fußrasten
    Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Er-
    teilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche
    Teile in der Regel selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
    Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den Bei-
    fahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden. Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-
    Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthe-
    bel angebracht sind.
    Generell gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen! Nichts einzuwenden ist gegen den
    Tausch von Fußrasten-Gummis.


    Gabelfedern
    In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig
    eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser
    Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegut-
    achten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muß.


    Gabelstabilisator
    Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls
    genehmigungspflichtig.


    Gepäckträger
    Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige Haltemöglichkeit für den
    Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer
    und Beifahrer - gefährden können. Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und
    Rückleuchte nicht beeinträchtigen.


    Gepäckkoffer
    Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet sind, als Ladung und
    sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage von Gepäckkoffern die hinteren Blinker ver-
    setzt werden müssen, ist auf deren Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).


    Glühlampen
    Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb am Sockel die erforderli-
    che Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe E oder Rechteck mit Buchstabe
    e plus Ziffer). Gemäß StVZO ist in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für Nebel-
    scheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, daß sie internatio-
    nal gültigen Normen entsprechen.
    Der Umbau eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht
    genehmigungspflichtig, freilich muß der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden
    sollte auch, daß die Stromaufnahme gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund 20% höher ist
    und die Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten - nicht mehr ausreichend geladen werden
    könnte.


    Hauptständer
    Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert werden, gibt es auf
    dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf
    Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.


    ....

  • ...



    Heizbare Lenkergriffe
    Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muß - wie bei nachträglichen Umbau auf H4-
    Scheinwerfer die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt werden.


    Hinterradschwinge
    Alternative Hinterradschwingen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weil diese in der Regel in
    kleinen Serien hergestellt werden, haben sie meist nur ein Teilegutachten oder einen Prüfbericht, wes-
    halb der Einbau begutachtet und abgenommen werden muß. Vom Einbau von Hinterradschwingen ohne
    dieses Gutachten ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der
    Schwinge übersteigen.


    Hupe
    Anstelle der serienmäßigen Hupe darf auch eine andere montiert werden, sofern sie die Anforderungen
    laut §55 StVZO entspricht. Kompressor-Fanfaren sind als Alternative zu elektromagnetischen Hupen
    erlaubt, sofern alle Fanfaren gleichzeitig und nicht wechselweise ertönen. Eine sogenannte Lichthupe,
    also eine Schaltung, mit der kurzzeitig das Fernlicht betätigt werden kann, ist nicht vorgeschrieben.


    Kennzeichen
    Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor und die Höhe bei zweizeiligen Kennzeichen
    muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus schmaler als 28cm sein. Voraussetzung
    dafür ist aber, daß die von der Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte
    Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße und mit den er-
    forderlichen Mindestabständen untereinander und zur schwarzen Umrandung hin untergebracht werden.
    Sie müssen sich also bei der Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer be-
    mühen.
    Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für Motorräder auch einzeilig (11cm hoch,
    max. 52cm breit) sein und anstelle eines zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist)
    verwendet werden, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß
    selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die Sicherheit von Fahrer,
    Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Generell rechtfertigen nachträgliche Um-
    bauten oder der Anbau von Zubehörteilen nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der vor-
    geschriebenen Abmessungen.


    Kerzenstecker
    Nach §55 der StVZO muß die Zündanlage an Kraftfahrzeugen funkentstört sein. Dazu haben die Fahr-
    zeughersteller mehrere Möglichkeiten: entweder durch einen Blechmantel am Kerzenstecker mit darauf
    eingeprägten Angaben, durch einen im Innern des Steckers eingelassenen Entstör-Widerstand (mit An-
    gabe des Widerstands-Wertes) oder durch ein Zündkabel, dessen Aufbau den Entstör-Vorschriften ge-
    nügt.
    Es gibt zur Entstörung auch Zündkerzen, die einen Entstör-Widerstand enthalten und deshalb in ihrer
    Typenbezeichnung in der Regel den Buchstaben R (für Resistor = Widerstand) enthalten. Beim Wech-
    seln dieser Zündkerzen müssen deshalb stets solche mit Entstör-Widerstand eingebaut werden.


    Kette
    Sogenannte Endlos-Ketten dürfen auch gegen solche ausgetauscht werden, deren beide Enden mit alt-
    bekanntem Kettenschloß verbunden werden - und umgekehrt. Gleiches gilt für den Wechsel von soge-
    nannten O-Ring-Ketten auf solche ohne Dichtringe - und umgekehrt.
    Zu beachten ist freilich, daß bei Ketten lediglich Kettenteilung, Rollendurchmesser und -breite genormt
    sind, die Gesamtbreite dagegen von Kettentyp und –hersteller unterschiedlich sein kann. Unter Umstän-
    den können daher, bei engen Platzverhältnissen, die Bolzen der Kette an Gehäuseteilen nahe des Rit-
    zels des Sekundärantriebs oder am Kettenschutz streifen.


    Kraftstoffbehälter
    Zu den auf dem Zubehör-Sektor angebotenen Tanks wird meist ein Teilegutachten oder Prüfbericht mit-
    geliefert, so daß deren Anbau nur noch mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft und für
    ordnungsgemäß befunden zu werden braucht. Wird ein Kraftstoffbehälter als Einzelstück aus Stahl- oder
    Leichtmetallblech selbst gebaut, so kann dieser ebenfalls genehmigt werden. Dazu werden die Nähte
    verschweißt oder hartgelötet. Ein Festigkeitsnachweis ist nicht vorgeschrieben, dafür eine Druckprüfung,
    wonach der Behälter über einen bestimmten Zeitraum mindestens 0,3 bar Überdruck aushalten muß.
    Bleibende Verformungen sind zulässig, der Tank muß jedoch dicht bleiben. Für Kunststofftanks muß ein
    Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegen. Hierbei werden diese unter anderem mit einem soge-
    nannten Pendelschlagtest bei -25 Grad auf Druck und Formstabilität bei erhöhter Temperatur geprüft.


    Lenker
    Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahr-
    zeug festgeschrieben sind. Haben Lenker aus dem Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbe-
    richt, muß deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden.
    abei wird, falls der Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf entsprechend
    angepaßte Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter
    darf nämlich nur so weit von der Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung noch ausreichend
    mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des Flüssigkeitspegels im Vor-
    ratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge. Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außer-
    dem deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In
    diesem Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben.
    Eventuell muß auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden. Falls die wirksame Lenker-
    breite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
    Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen durch
    Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das Maß gemeint, das zwischen
    zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden nach innen, gemessen wird.


    Lenkungsdämpfer
    Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter
    Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen Dämpfern unterschie-
    den. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig
    (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten).


    Lenkschloß
    Entsprechend §38 der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Be-
    nutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die z.B. die Lenkung in einer Stellung blok-
    kiert. Dabei muß die Lenkung um mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest
    angebautes Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert. Fehlt diese Sicherung, so ist
    eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muß allerdings von der Verwaltungsbe-
    hörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmege-
    nehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entspre-
    chend vermerkt werden muß. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt al-
    leine nicht !


    Luftfilter
    Werden Luftfilter, die direkt am Vergasergehäuse montiert werden, an Motorrädern montiert, die gemäß
    Betriebserlaubnis ohne Ansauggeräuschdämpfung gefahren werden durften, gibt es in der Regel keine
    Einwände.
    In anderen Fällen wird jedoch wegen erhöhten Fahrgeräuschs und möglicher Änderung der Motorlei-
    stung und des Abgasausstoßes die Betriebserlaubnis erlöschen. Soll diese wieder erteilt werden, sind
    teure Messungen notwendig. Bei Motorrädern, die vor dem 1.1.1989 zugelassen wurden, müssen ledig-
    lich Motorleistung und Geräuschwerte überprüft werden.


    Motor (Leistungssteigerung)
    Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf Originalleistung zurückgerüstet werden sollen, muß
    der Umbau lediglich von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, um die höhere
    Motorleistung dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu bekommen.
    In allen anderen Fällen werden
    Höchstgeschwindigkeits-, Geräusch-, Leistungs- und Abgasmessung notwendig, falls der Motorradher-
    steller nicht bereits die möglichen Leistungssteigerungen berücksichtigt hatte und nachträglich genehmi-
    gen ließ.


    Motorentlüftung
    Die im Kurbelhaus eines Motors entstehenden und unter Überdruck entweichenden Öldämpfe dürfen bei
    Kraftfahrzeugen, die erstmals nach dem 20.1.1973 zugelassen worden sind, nicht mehr ins Freie abge-
    leitet werden, sondern müssen wieder in den Motor zugeführt werden. Sammeln dieser Dämpfe in einem
    separaten Behälter ohne Rückführung zum Motor ist nicht zulässig, ebensowenig "Filter" am Ende der
    Kurbelhausentlüftung.

  • ...


    Reifen
    Entsprechend §36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben. Welche Reifengrößen, -bauarten
    und -marken gefahren werden dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren festgehalten.
    Ist eine Hersteller-Bindung vorgeschrieben, dürfen nur Reifen (meist auch nur bestimmte Typen) des in
    den Fahrzeugpapieren erwähnten Herstellers montiert werden.
    Es ist jedoch möglich, daß auch Reifen anderer Hersteller gefahren werden dürfen, wobei in diesem Fall
    dann eine sogenannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers oder
    dessen Generalimporteurs vorliegen muß, um damit die Reifen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu las-
    sen. Bestimmte Reifengrößen dürfen zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert
    werden, so daß auch die dazugehörige Felgengröße in den Papieren vermerkt werden muß.
    Sofern keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren, die eigentlich für
    höhere Geschwindigkeiten gebaut sind - nicht aber umgekehrt. Weißwandreifen sind alternativ erlaubt,
    sofern sie mindestens die gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfüllen.


    Rücklicht
    Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der Fahrzeugausrüstung. An Kraf-
    trädern sind Rück- und Bremsleuchte meist zu einer Einheit zusammengefaßt, wobei ein Glühfaden
    permanent leuchtet, der andere dagegen nur beim Betätigen von Hand- oder Fußbremse aufleuchtet.
    In einigen Fällen haben Krafträder, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind, andere Rück-
    leuchten als für die übrigen Länder vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes Fahr-
    zeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muß auf das entsprechende Rücklicht umgebaut
    werden.


    Rückspiegel
    Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die
    ab 1.1.1990 in den Verkehr gekommen sind und deren Höchtgeschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt,
    müssen einen Rückspiegel rechts und links haben.
    Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der StVZO genannten Forderungen erfüllt sind. Vorge-
    schrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.


    Rückstrahler
    Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig. Deren Form darf nicht
    dreieckig sein, und sie müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder symetrisch dazu ange-
    bracht sein.


    Schalldämpfer
    Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die Fahr-
    zeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche Austrittsöffnung ist nicht zulässig.
    Schalldämpfer mit ABE oder EWG-Betriebserlaubnis müssen nicht eingetragen werden, lediglich solche,
    für die nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt.
    Es ist durchaus möglich, eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu
    bauen und eintragen zu lassen. Dabei müssen die maximal auftretenden Geräuschwerte allerdings den
    im Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht über-
    schreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen. Ansonsten ist zusätzlich ein
    Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung ab dem 1.1.1989 erfolgte.
    Nachmessung von Geräusch und Motorleistung werden allerdings vom amtlich anerkannten Sachver-
    ständigen verlangt, wenn kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.


    Scheinwerfer
    Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen.
    Weitere Bestimmungen hierzu siehe §§ 49a, 50 und 51 StVZO. Als Scheinwerfer wird übrigens nur die
    Einheit Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung für die Glühlampe) bezeichnet. Das Scheinwerfer-
    Gehäuse zählt nicht dazu, auch wenn es mit dem Ausdruck "Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist.
    Soll das Fahrzeug anstelle eines Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muß
    dieser Umbau vom TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer mit Normal-
    oder Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind.
    Fahrzeuge, die nur einen Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen
    Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet werden. Diese müssen
    nicht eingetragen werden (bei bauartgenehmigter Ausführung). Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf
    dabei nur zusammen mit dem im Hauptscheinwerfer eingeschalteten Fernlicht leuchten. Bei Fahrzeugen
    mit je einem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher Scheinwerfer für Fernlicht
    angebracht werden, sondern allenfalls ein Nebelscheinwerfer.
    Einige Modelle werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer
    eine Glühlampe für Fern- und Abblendlicht sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland zum Verkehr zu-
    gelassen werden, so dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend- wie auch bei Fernlicht beide
    leuchten.


    Schutzbleche
    In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen" versehen sein
    müssen:
    Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorder-
    radachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radach-
    se liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Mo-
    dellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell
    mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die um
    den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO.
    Am Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale
    durch die Radachse reichen. Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahr-
    zeug. Es sind Mindestmaße, Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad
    auch weiter nach vorne)reichen, um besseren Spritzschutz bieten zu können. Die Abdeckungen müssen
    nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des
    Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus
    GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitter-
    verhalten vorliegen.


    Seitenständer
    Dieser ist neben dem sogenannten Hauptständer zusätzlich oder gar ausschließlich möglich. Vorge-
    schrieben ist allerdings, daß der Seitenständer entweder beim Aufrichten des Fahrzeugs in die Senk-
    rechte selbsttätig zurückklappt oder das Anfahren mit noch ausgeklapptem Ständer verhindert wird. Dies
    kann durch verschiedene Vorrichtungen gewährleistet werden.
    Bei Motorrädern, deren Seitenständer nicht selbsttätig zurückklappt oder bei denen das Anfahren mit
    ausgeklapptem Ständer nicht unmöglich gemacht werden kann, muß entweder um- oder abgebaut wer-
    den was natürlich nur möglich ist, wenn noch ein Hauptständer zum Abstellen vorhanden ist.


    Sekundärantrieb
    Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den meisten Fällen werden dazu
    Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet. Alternativen: Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener
    Zahnriemen samt dazugehörigen Riemenscheiben. In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis auch
    das notwendige Übersetzungsverhältnis zusammen mit den Zähnezahlen von Ritzel und Kettenrad oder
    die Größe der Riemenscheiben festgehalten.
    Änderungen sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch die Höchstgeschwindigkeit nicht
    ändern sollte. Was sich nämlich durch ein von der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-
    Verhältnis ändert, ist die Kurbelwellen-Drehzahl des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Mes-
    sung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen von 1000
    U/min mehr oder weniger sein, um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu überschreiten.


    Sitzbank
    An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muß die Länge des Sitzes mindestens 30cm und maximal
    45cm betragen (siehe auch Fußrasten ).
    An einem für Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muß die Länge der Sitzbank mindestens 60cm
    (ohne Halteriemen) betragen, mit Halteriemen 65cm. Anstelle einer Sitzbank sind auch zwei einzelne
    Sitze (min. 30cm, max. 45cm) zulässig. Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200
    kg aushalten.
    Bei Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muß der Beifahrer eine Haltemöglichkeit
    haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt.
    Von einer Rückenlehne für den Beifahrer (Sissybar) darf keine Gefährdung für Fahrer und Beifahrer
    ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht höher als 20cm ist.
    Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung
    der Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden.
    Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterun-
    gen befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird
    glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, wofür der Lie-
    ferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.


    ...

  • ...


    Spritzschutz
    Weg mit dem Spritzschutz. Fahrer von Fightern, Café-Racern, Supersportlern und Enduros stöhnen,
    wenn ihr Blick Richtung Fahrzeugheck schweift. Aber auch das Erscheinungsbild von Naked- und Sport-
    bikes wird durch den Spritzschutz verunstaltet. Häufig wird er abgebaut und erblickt das Tageslicht nur
    alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung.
    Der Spritzschutz ist Motorradfahrern nicht gerade lieb - und das kann teuer werden. Stellt die Polizei
    fest, daß er fehlt, kostet das Stückchen Plastik mindestens 50 DM. Doch es gibt einen legalen Weg, um
    sich des ungeliebten Bauteils zu entledigen!
    Grundsätzlich schreibt die StVZO nur vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muß. Über deren
    Maße wird nichts ausgesagt. Nur eine Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 1962
    regelt darüber hinaus, daß der Abstand zwischen Radabdeckung und waagerechter Radmittellinie ma-
    ximal 15 cm betragen muß.


    In der StVZO wird die Gleichwertigkeit von deren Regelungen und harmonisierten Vorschriften der EU
    festgeschrieben. In der entsprechenden Einzelrichtlinie 93/93/EWG "Massen und Abmessungen" wird
    kein Maß der Radabdeckung vorgegeben. Damit ist eine Grauzone entstanden. Radabdeckungen mit
    größerem Abstand sind nach dieser Richtlinie zulässig.
    Die rechtliche Situation wird unterschiedlich interpretiert. Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil
    ihnen kein neues Maß vorgegeben wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe die
    Höhe des Hinterreifens (oberste Linie des Reifens) ein. Mittlerweile gibt es auch schon Serienmotorräder
    mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis, deren Radabdeckung deutlich von der
    bisherigen Forderung abweicht.
    Empfehlenswert ist es, eine veränderte Radabdeckung in den Fahrzeugpapieren beschreiben zu lassen,
    damit bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger diese Radabdek-
    kung für ausreichend befunden hat.
    Bei einigen neuen Motorrädern, wie z.B. Ducati 900 SS, Yamaha TT 600 R oder Buell Lightning liegt
    eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor oder es wurde ein Einzelverfahren durchgeführt, d.h. diese Mo-
    delle dürfen die 15 cm Maximalabstand schon serienmäßig überschreiten.


    Sturzbügel
    Deren Montage ist ohne weiteres erlaubt, wenn die Teile einen Mindest-Radius von 2,5 mm haben.


    Tachometer
    Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Dieser muß bei Fahrzeugen, die
    ab 1.1.1991 zugelassen worden sind, bei Dunkelheit beleuchtet sein.
    Anstelle des serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden, das dem Paragraphen ent-
    spricht. Tachometer an Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung) müssen eine Skaleneinteilung in 20-
    km/h-Schritten haben.
    Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge, die einen Tacho mit mph-Angabe haben müssen mit einem
    solchen mit km/h-Angabe ausgerüstet werden oder auf dem Abdeckglas wird eine entsprechende km/h-
    Skala angebracht.


    Vergaser
    Nicht nur Vergaser-Hersteller, sondern auch Vergaser-Typ und Bedüsung sind im Rahmen der Erteilung
    der Betriebserlaubnis für ein Kraftrad festgehalten. Jede Änderung daran muß daher abgenommen wer-
    den, wobei in der Regel zeitaufwendige und teure Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant) not-
    wendig werden.
    Wenn der Fahrzeug-Hersteller die bei solchen Umbauten relevanten Unterschiede hinsichtlich Motorlei-
    stung bereits prüfen und genehmigen ließ, muß der Umbau nur noch vom amtlich anerkannten Sachver-
    ständigen bestätigt und dann von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden.


    Verkleidung
    Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder Vollverkleidung - muß grundsätzlich abge-
    nommen werden. Ob es sich dabei um einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder um ei-
    nen "freien" Sachverständigen handeln muss, hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten Unterla-
    gen ab.
    Bei Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten vorgelegt werden, woraus das
    verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich sind. Dies gilt auch, wenn es sich um ein in den
    Abmessungen gleiches, aber preisgünstigeres Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Bei der
    Abnahme wird in der Regel eine Anbauprüfung und ein Fahrversuch durchgeführt.
    Bei der Anbauprüfung wird besonders auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel bei vollem
    Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen geachtet. Will man eine Verkleidung selber bauen, so sollte
    man dieses Vorhaben (zwecks späterer Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann
    sollte man vom Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten mitgeliefert be-
    kommen.
    Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben, muß ein Kantenschutz verwendet werden. Die
    Abnahme erfolgt wie oben beschrieben, wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung
    durchführen kann. Die meisten aaS's haben davor aber Schiss...
    Eine weitere Möglichkeit ist natürlich die Serienverkleidung zu entfernen. Auch dieser Umbau ist abnah-
    mepflichtig, da die Verkleidung Gegenstand der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist. Der Sachverstän-
    dige kann außer der "Anbauprüfung" (!) auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.


    Verkleidungsscheibe
    Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und Splitterverhalten haben.
    Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und
    nicht zum Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen einen Radius von 3,5mm haben, falls nicht,
    muß sogenannter Kantenschutz aufgesteckt werden.
    Bei der Abnahme wird auch auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel (bei vollem Lenkein-
    schlag) zu Verkleidungsteilen geachtet. Verkleidungsscheiben dürfen getönt sein.


    Warnblinkanlage
    Jedes Kraftrad darf mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Vorschriften hierzu siehe §53a der
    StVZO.
    Im Falle einer Diebstahl-Warnanlage dürfen die Blinker auch als optische Warneinrichtung benutzt wer-
    den, wobei alle Blinker in Intervallen gleichzeitig aufleuchten jedoch nach vorgegebener Zeit (30 Sekun-
    den) selbsttätig wieder abschalten müssen und erst nach erneutem Versuch der unerlaubten Benutzung
    wieder blinken dürfen.


    Windschild
    Dessen Anbau muß, unabhängig von Höhe und Breite, auf jeden Fall abgenommen werden, weil das
    Windschild das Fahrverhalten beeinflußt. Nachweis über Bruch- und Splitterverhalten ist ebenso not-
    wendig.


    Bei den Kanten gelten dieselben Anforderungen wie bei Verkleidungsscheiben. Das Windschild darf
    lediglich so groß sein, daß der aufrecht sitzende Fahrer ("normaler" Größe) über dessen obere Kante
    hinweg auf die Fahrbahn sehen kann. Windschilder dürfen auch getönt sein.


    Zündkabel
    Gemäß §55a der StVZO muß der Hochspannungsteil der Zündanlage entstört sein, siehe auch Kerzen-
    stecker.
    Wenn etwa kaum genügend Raum für einen blechummantelten Stecker vorhanden ist, werden allerdings
    auch funkentstörte Zündkabel (oder Zündkerzen) dazu verwendet. Darauf ist beim Austausch zu achten.
    Ansonsten darf jede Art von Kabel verwendet werden, egal ob rot, gelb oder transparent.


    Zündkerzen
    Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden bereits vom Hersteller alternative Zündkerzen-
    Fabrikate berücksichtigt.
    Wichtig ist hierbei vor allem, daß auch Zündkerzen als Bauteil der nach der StVZO vorgeschriebenen
    Entstörung dienen können und deshalb einen eingebauten Entstör-Widerstand haben (meist durch den
    Buchstaben R in der Typenbezeichnung gekennzeichnet). In diesem Fall dürfen beim Kerzenwechsel
    nur solche Zündkerzen eingeschraubt werden, die den Entstörungs-Anforderungen genügen und des-
    halb entsprechend gekennzeichnet sind.


    Zusatzinstrumente
    Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer
    oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.


    Zusatzscheinwerfer
    Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben.
    Relevant ist, daß auf der Streuscheibe das erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende
    Glühlampen eingesetzt werden. Allerdings dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut wer-
    den.


    ...

  • Die umbaurelevanten Paragraphen der StVZO


    §16 Grundregel der Zulassung
    Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO
    und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahr-
    zeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.


    §17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
    Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer
    oder Halter eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzen, notfalls den Betrieb im öffentlichen
    Verkehr untersagen oder beschränken. Wird der Betrieb für ein Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen
    untersagt, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu las-
    sen und den Fahrzeugschein abzuliefern.


    §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
    Eine Betriebserlaubnis muß einem Fahrzeug erteilt werden, sofern es den Vorschriften der StVZO sowie
    den Anweisungen des Bundesverkehrministers und entsprechenden Abmachungen im Rahmen der
    EG/EWG entspricht. Die Betriebserlaubnis, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, erlischt bei Ände-
    rungen am Fahrzeug, die
    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart ändern,
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen,
    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
    In diesem Fall dürfen nur noch Fahrten von der Werkstatt auf direktem Weg zur Prüfstelle gefahren
    werden, natürlich nur mit zugelassenem Fahrzeug (ansonsten gelbes oder rotes Kennzeichen verwen-
    den). Wurde die Betriebserlaubnis entzogen, muß bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) eine
    neue beantragt und erteilt werden. Dazu kann diese das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachver-
    ständigen verlangen oder die Vorführung anordnen.


    §20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
    Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach
    einer auf seine Kosten vorgenommene Prüfung allgemein erteilt werden (kurz ABE), wenn er die Ge-
    währ für zuverlässige Ausübung der ihm damit gewährten Befugnisse bietet. Über den Antrag auf Ertei-
    lung einer ABE entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Es bestimmt auch welche Unterlagen dazu
    nötig sind.


    §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
    Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, muß der Hersteller (oder ein Verfügungsberech-
    tigter) die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragen. Bei zulas-
    sungspflichtigen Fahrzeugen ist dazu ein Fahrzeugbrief (Vordruck gibt es bei der Zulassungsstelle) vor-
    zulegen.
    Dieser Brief muß von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) ausgefüllt werden, und er
    muß bestätigen, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht. Alternativ kann der aaS dies
    in einem besonderen Gutachten bescheinigen, aus dem die notwendigen Angaben in den Brief übertra-
    gen werden, und der aaS oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) bestätigt, daß die Daten im
    Brief mit jenen Gutachten übereinstimmen.
    Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von einer Ausnahmegenehmigung ab, muß die Ausnahme
    samt genehmigender Behörde im Brief vermerkt sein.


    §21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarun-
    gen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    Im Prozeß zur Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die
    ein ausländischer Staat für Ausrüstung oder Fahrzeugteile (lose oder bereits an- oder eingebaut) unter
    Beachtung der mit Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Gleiches gilt für Genehmigungen
    und Prüfzeichen gemäß Abkommen in der Europäischen Gemeinschaft. Im ersteren Fall besteht das
    Prüfzeichen aus einem Kreis mit dem Buchstaben E und der Kennzahl des Staates im Innern sowie aus
    der Genehmigungsnummer dahinter, gegebenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung
    mit dem Buchstaben R und eventuellen zusätzlichen Zeichen.
    EG-Prüfzeichen bestehen aus einem Rechteck mit dem Buchstaben e und Kennzahl oder Kennbuchsta-
    ben des Staates, der die Genehmigung erteilt hat sowie der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe
    und eventuellen zusätzlichen Zeichen.
    Die Kennzahl für Deutschland ist in beiden Fällen die "1". Anerkannt werden auch Prüfzeichen und Ge-
    nehmigungen für Ausrüstungen aus der ehemaligen DDR.


    §22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
    Folgende Teile müssen, egal ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen ver-
    wendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, müssen also eine Bauartgenehmigung
    haben:
    Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    Begrenzungsleuchten
    Nebelscheinwerfer
    Rückfahrscheinwerfer
    Schlußleuchten
    Bremsleuchten
    Rückstrahler
    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
    Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen
    Lichtquellen für vorgenannte lichttechnische Einrichtungen
    Anhängekupplung
    Übrigens: Fahrzeugteile, die einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen müssen, dürfen in
    Deutschland nur "feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet" werden, wenn sie das amtlich
    vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen tragen.


    §23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
    Das amtliche Kennzeichen für ein Kraftfahrzeug muß bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)
    beantragt werden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Dazu ist bei
    zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief vorzulegen. Fehlt dieser, muß er beantragt werden.
    Dazu wird eine Bescheinigung des KBA darüber nötig, daß das Fahrzeug im Zentralregister nicht einge-
    tragen ist und es auch nicht gesucht wird.
    Das Kennzeichen muß nach §60 StVZO beschaffen und angebracht sein. Fahrten (auf kürzestem Weg)
    zur Zulassungsstelle und zurück zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernen
    des Stempels sind mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt, z.B. zur Wiederzulassung eines vorüber-
    gehend stillgelegten Motorrades.


    §27 Meldepflichten der Eigentümer / Halter von Kraftfahrzeugen
    Zurückziehung aus dem Verkehr
    und erneute Zulassung
    Ändern sich Angaben im Fahrzeugbrief oder -schein, ist dies unverzüglich der zuständigen Zulassungs-
    stelle zu melden. Dazu sind der Eigentümer des Fahrzeugs und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch
    dieser verpflichtet.
    Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulas-
    sungsstelle verlegt, muß bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt
    werden. Wird der Standort nur vorübergehend gewechselt, genügt eine Mitteilung an die Zulassungs-
    stelle, die das bisherige Kennzeichen zugeteilt hat.
    Wird ein Fahrzeug veräußert, so muß der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle die Anschrift
    des Käufers mitteilen. Dies gilt nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt
    worden sind und dies von der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerkt wurde.
    Wird ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen, so muß der Halter dies der Zulassungsstelle
    unverzüglich mitteilen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Der Kfz.-Brief wird bei der Zulassungs-
    stelle durch Zerschneiden oder Lochen unbrauchbar gemacht. Dies gilt nicht, wenn eine Stillegung be-
    reits im Brief vermerkt ist.
    Nach Ablauf eines Jahres seit Stillegung gelten Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen, es
    sei denn, es wurde rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt. Diese gilt maximal 6 Monate. Soll ein
    derart aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zugelassen werden, muß ein
    neuer Brief erstellt werden (§21 StVZO).


    ...

  • ...


    §28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
    Fahrten zwecks Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Probe-
    oder Überführungsfahrten sind auch ohne Betriebserlaubnis erlaubt, sofern das Fahrzeug ein rotes (oder
    gelbes) Kennzeichen trägt und besondere Fahrzeugscheine mitgeführt werden. Das rote (gelbe) Kenn-
    zeichen muß nicht unbedingt fest verschraubt, sondern darf auch anderweitig befestigt sein.
    Als Prüfungsfahrt gilt auch die Fahrt zum Prüfungsort und zurück, als Probefahrten gelten auch solche
    zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit. Die Zulassungsstelle muß
    rote (gelbe) Kennzeichen samt Fahrzeugscheinen bei nachgewiesenem Bedürfnis ausgeben. Nach
    Verwendung sind rote Kennzeichen und Schein unverzüglich wieder abzugeben.
    Gelbe Kennzeichen darf man behalten oder dem Müll zuführen. Rote Kennzeichen können jedoch an
    zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für mehrmalige Verwen-
    dung ausgegeben werden, wobei entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen sind und ein
    Jahr lang aufbewahrt werden müssen.


    §29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge
    Die Halter von Fahrzeugen, die amtliche Kennzeichen führen müssen, haben diese auf ihre Kosten in
    regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzei-
    chen.
    Die Plakette bescheinigt lediglich, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bis auf et-
    waige geringfügige Mängel für vorschriftsmäßig befunden wurde. Außer der Plakette wird ein Untersu-
    chungsbericht ausgehändigt, auf dem etwaige geringe Mängel und Monat und Jahr der nächsten Haup-
    tuntersuchung vermerkt sind.
    Die Prüfplakette wird nach Ablauf von zwei Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig (so lange
    kann man problemlos überziehen!).


    §30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
    Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr Betrieb niemand schädigt oder mehr als
    unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
    Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für
    die Verkehr- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder be-
    schädigt werden können, müssen einfach und leicht auswechselbar sein (z.B. Bremsbeläge).


    §31 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
    Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß
    technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
    digkeit führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht
    erkennbar gemacht werden.


    §35a Sitze und Rückhaltesysteme
    Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff oder einem
    Halteriemen sowie beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein.
    Dies gilt nicht für ein Kind unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch
    Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht
    in die Speichen geraten.


    §36 Bereifung und Laufflächen
    Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch
    die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang
    mindestens 1,6 mm Profiltiefe haben.


    §36a Radabdeckungen
    Die Räder von Kraftfahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein.
    §38a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
    Krafträder müssen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ha-
    ben. Diese muß grundsätzlich fest am Fahrzeug angebracht sein.
    In bestimmten Fällen kann die Diebstahlsicherung auch lose mitgeführt werden, wozu jedoch eine Aus-
    nahmegenehmigung erforderlich ist.


    §38b Alarmeinrichtungen
    Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen ausgerüstet sind, dürfen diese nicht auf Erschütte-
    rungen des Fahrzeugs oder Geräusche ansprechen.
    Zur Abgabe akustischer Signale muß entweder die serienmäßige Hupe oder eine weitere verwendet
    werden, jedoch dürfen beide nicht gleichzeitig wirken. Für Klang und Lautstärke - maximal 105dB - gilt
    §55 Abs. 2 StVZO.
    Die akustischen Signale müssen nach spätestens 30 Sekunden selbsttätig abschalten und dürfen erst
    nach erneutem unbefugtem Eingriff wieder wirksam werden.


    §41 Bremsen
    Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage
    mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirkt, wenn
    die andere versagt. Mit jeder der beiden Bremsen muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5
    m/s2 erreicht werden.


    §45 Kraftstoffbehälter
    Kraftstoffbehälter aus Metall müssen korrosionsfest und bei mindestens 0,3 bar Überdruck noch dicht
    sein. Überdruck muß sich durch geeignete Einrichtungen ausgleichen können.
    Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den Entlüftungsöffnungen auch bei Schräglage nicht ausflie-
    ßen.


    §46 Kraftstoffleitungen
    In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperrein-
    richtung eingebaut sein, oder der Kraftstofffluß muß bei ausgeschalteter Zündung automatisch unterbro-
    chen werden.


    §47 Abgase
    Krafträder, die ab 1.1.1989 zugelassen worden sind, müssen in ihrem Abgasverhalten der ECE-
    Regelung Nr.40 entsprechen. Für Motorräder, die ab dem 1.7.1994 zugelassen worden sind, gilt die
    ECE-Regelung 40/01.


    §47a Abgasuntersuchung
    Krafträder sind von der Abgasuntersuchung (ASU) ausgenommen.


    §49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
    Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen
    Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB,
    bis 30.09.90 86dB, bis 30.09.95 82dB und ab 01.10.95 80dB !
    Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO geneh-
    migt wurden, sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder
    feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines
    EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind.


    ...

  • ...


    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    An Kraftfahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen -
    vorschriftsmäßig, fest und ständig betriebsbereit - angebracht sein. Als solche gelten auch Leuchtstoffe
    und rückstrahlende Mittel. Scheinwerfer dürfen abdeck- oder versenkbar sein.
    Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in
    ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
    Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe
    über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längs-Mittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dies gilt
    nicht für Motorräder mit Beiwagen.
    Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit Schluß- und Kenn-
    zeichenleuchten wirken, ausgenommen Blinker, Warnblinklicht und Lichthupe.
    In Leuchten und Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwen-
    det werden. Bei Krafträder (Zulassung ab 1.1.88) muß für alle am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer
    und Signalleuchten eine ausreichende Energieversorgung unter allen Betriebsbedingungen ständig ge-
    sichert sein.


    §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weißes Licht erlaubt (bei Nebelscheinwerfern auch gelbes Licht).
    Krafträder, auch mit Beiwagen, müssen einen nach vorn wirkenden Scheinwerfer haben. Scheinwerfer
    müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen.


    Für Fern- und Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden und so geschaltet sein, daß bei
    Fernlicht auch Abblendlicht mitbrennt.
    Eingeschaltetes Fernlicht muß durch eine blau leuchtende Kontrollampe im Blickfeld des Fahrers er-
    kennbar sein, bei Krafträdern genügt auch eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters.
    Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen gleichzeitig und gleichmäßig
    abgeblendet werden können.


    §51a Seitliche Kenntlichmachung
    Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern sind
    erlaubt. Weiterhin sind gelbe seitliche Rückstrahler im vorderen und hinteren Bereich des Kraftrads zu-
    lässig.


    §52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
    Krafträder dürfen mit einem Nebelscheinwerfer für weißes oder gelbes Licht ausgerüstet werden, der
    nicht höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht werden darf. Ist der Nebelscheinwerfer
    beispielweise auf einem Sturzbügel montiert, so darf der Fahrzeuglängsmittelebene zugewandte Rand
    nicht weiter als 25cm davon entfernt
    sein.
    Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig, die Leistungsaufnahme darf maximal 35W betragen.
    Er muß zusammen mit Schlußleuchte und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.


    §53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
    Krafträder müssen mindestens eine Schlußleuchte haben. Sind am Kraftrad zwei Schlußleuchten ange-
    bracht, müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades sein. Der niedrigste Punkt der
    leuchtenden Fläche muß mindestens 25cm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist
    nur eine Bremsleuchte erlaubt. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens 35cm über
    der Fahrbahn liegen.
    Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.1.83 zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe
    Bremsleuchte haben. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur einen roten Rückstrahler.


    §54 Fahrtrichtungsanzeiger
    Kraftfahrzeuge müssen mit Blinkern ausgerüstet sein. Diese müssen mit einer Frequenz von 1,5Hz (+-
    0,5Hz) in gleicher Phase blinken, ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-Lichtanlage. Sie
    müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung
    unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrge-
    nommen werden kann.
    Eine Blinker-Kontrolleuchte im Blickfeld des Fahrers ist an Krafträdern nicht vorgeschrieben. Erforderlich
    sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten vorn und hinten. Der Abstand des inneren
    Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinker muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlau-
    fenden senkrechten Ebene bei den hinteren Blinkern mindestens 12cm, bei den vorderen Blinkern min-
    destens 17cm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 10cm betragen.
    Alternativ sind Blinkleuchten an beiden Längsseiten möglich (Ochsenaugen). Dann muß der Abstand
    des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der erwähnten Ebene mindestens
    28cm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche muß in beiden Fällen mindestens 35cm über
    der Fahrbahn liegen.
    Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger dürfen bei Motorrädern, die ab dem 1.1.87 zugelassen
    worden sind, nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.


    §55 Einrichtung für Schallzeichen
    Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete
    Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu er-
    schrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.
    Als Einrichtung für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich-
    bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist.
    Die Lautstärke darf in sieben Metern Entfernung und zwischen 50 und 150cm über der Fahrbahn ge-
    messen an keiner Stelle lauter sein als 105dB.


    §55a Funkentstörung
    Die Zündanlage muß funkentstört sein. Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.62 zugelassen wor-
    den sind, müssen nicht mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet sein.


    §56 Rückspiegel und andere Spiegel
    Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer nach
    rück- und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
    Krafträder, die vor dem 1.1.90 zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der
    spiegelnden Fläche muß mindestens 60cm2 betragen.
    Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10cm Durchmesser haben, ovalförmige
    Spiegel mindestens 15cm (quer) und 10cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muß die spiegelnde Fläche
    mindestens 69cm2 betragen.


    §57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
    Kraftfahrzeuge müssen mit einem unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers liegenden Geschwindigkeits-
    meßgerät (Tachometer) ausgerüstet sein. Das Meßgerät muß den vorgeschriebenen Bestimmungen
    entsprechen, die Geschwindigkeit muß in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Der Tachometer darf
    nie weniger anzeigen als die tatsächliche Geschwindigkeit.


    Das Meßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die Strecke ebenfalls in Kilometer
    anzeigt. Die angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten +/- vier Prozent abweichen.


    §59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    An allen Kraftfahrzeugen muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und
    dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
    Hersteller des Fahrzeugs, Fahrzeugtyp
    Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen)
    Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    zulässiges Gesamtgewicht
    Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf maximal 14 Stellen haben (oder genau 17stellig entspre-
    chend der EG-Richtlinie). Sie muß an gut zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Fahrzeug-
    seite am Rahmen eingeschlagen oder eingeprägt sein.
    Die 17stellige Nummer nach EG-Richtlinie darf an beliebiger Stelle auf der rechten Seite des Rahmens
    eingeschlagen sein. Wird nach einem Unfall ein neuer Rahmen nötig und wird dieser ohne eingeschla-
    gene Fahrzeug-Identifizierungsnummer geliefert, muß der Fahrzeughalter dies der Zulassungsstelle
    mitteilen. Diese entscheidet dann, ob am neuen Rahmen die ursprüngliche Nummer wieder eingeschla-
    gen oder eine andere Nummer zugeteilt wird.
    Der Halter erhält dann einen Auftrag, sein Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen vor-
    zuführen, der die korrekte Anbringung der Nummer am neuen Rahmen begutachten und im Fahrzeug-
    brief dokumentieren muß. Erst dann kann von der Zulassungsstelle der Fahrzeugschein berichtigt (oder
    erneuert) werden.


    §60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
    Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen Grund haben. Kenn-
    zeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89), dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt
    noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
    sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben.
    Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt
    sein. Seine Unterkante muß mindestens 30cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzei-
    chens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als 120cm über der Fahrbahn lie-
    gen.
    Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets
    lesbar sein. Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25m lesbar sind. Die Be-
    leuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
    Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht werden. Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeits-
    dauer auf dem Kennzeichen vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.


    Viel Spass damit!
    Quelle: hatte ich mal im Netz gefunden.


    Gruss Plassi

  • Uahhhhhhh.
    Ein Link wäre auch gut gewesen.


    EARL

    "Nicht der Mensch hat am meisten gelebt, welcher die höchsten Jahre zählt,
    sondern der, welcher sein Leben am meisten empfunden hat."

  • Ich hoffe Du hast das alles KOPIERT? Ansonsten war es viel Arbeit Auszüge aus der StVZO abzuschreiben.... Die Ergebnisse von Einzelabnahmen wären indessen interessanter als das allgemeine StVZO-Gesetzes-BLABLABLA.....es sind immer die Ausnahmeentscheidungen die die Gesetze mit Leben erfüllen - und das Gesicht des Eintragungswilligen zum Lachen bringen - oder auch nicht.


    Ich glaube an das Gesetz und noch mehr an die Kommentare die sich mit der Auslegung desselben beschäftigen....


    LG


    Spunk

  • EARL


    Hier der Link zum PDF-Download:


    KLICK


    Ist Kopiert aber nur zum Teil
    Leider ist noch keine Datenbank hier im Forum. Dort könnte man solche Dinge fest einpflegen. Auch Kopien von Einzelabnahmen.


    Gruss Plassi

  • Wäre ne tolle Sache. Veraltete Sachen wie Reifenfreigaben von Reifen die nicht mehr hergestellt werden raußzuschmeißen und eine aktuelle Übersicht zu schaffen. Rubrik Heckumbau mit allen eingetragungsfähigen Änderungen undsoweiterundsofort. Dadurch würde vieles transparenter.


    LG
    Spunki

  • Nanana, wer wird denn da undankbar sein ?


    Aber nichts für ungut...


    Hol Dir den Mops, Cat... ;)

  • EY LEUTE !!


    Ich bin ja immernoch dafür einen FaQ Bereich einzurichten... währ nu schon der 3. GUTE beitrag von Plassi...


    Ich find den TOP ! NATÜRLICH wird nicht alles abgedeckt, aber für die wichtigsten sachen die immer wieder in neuen Themen angeschnitten werden währ das doch echt ne feine Sache oder ???


    Danke Plassi für den Beitrag ! (Ich hab schon was interessantes gefunden -> Lenkerschloss *hihi*)


    Zwei Finger zum Gruß !!
    Chris

  • Zitat


    ...währ nu schon der 3. GUTE beitrag von Plassi...


    Danke Plassi für den Beitrag !


    Wir fragen aber nicht, wieviel Beiträge noch fehlen, damit alles wieder ins Gleichgewicht kommt...


    Aber Du hast Recht Chris, ich vergaß auch mich zu bedanken...


    DANKE PLASSI DANKE...

  • Ich möchte trotzdem mal an dieser Stelle anmerken, daß Extremisten es schon seit allen ewigen Zeiten schafften, die Lager zu spalten.
    So auch hier in diesem Forum.
    In welchem Thread hat PLASSI es nicht geschafft zu spalten ?
    Wenn ich überlege, daß er sich am 26.11.2006 unter der Rubrik Begrüßung und Vorstellung hier neu vorgestellt hat... Wohl gemerkt mit den Worten : "Mich würde auch interessieren auf was ich achten sollte, wenn ich sie nehme... "
    dann wird mir schlicht und ergreifend anders...


    Aber vielleicht liege ich komplett falsch... Dann möge man mir das sagen, dann ziehe ich mich zurück...


    Gruß, Maria

  • Also ich persönlich finde diese ellenlangen Beiträge einfach nur nervig. Einen knappen Link hätte ich wesentlich eleganter gefunden. Aber trotzdem schön abgeschrieben (bist Du arbeitslos oder hast irgendwie Langeweile?). Beim KBA gibts noch nen Bußgeldkatalog. Den kannst Du auch noch abtippen, und wenn das nicht reicht werden wir bestimmt noch ein paar andere Texte in anderen Foren finden, die kannst Du dann auch noch abtippen.


    Gruss aus HH, Wolf....

  • hm...naja in Gewisser weise hast ja recht, aber ich meinte das auch allgemein mit dem FaQ Treath... ::)
    Außerdem heißt es ja ned wenn er sich erst am 26.11. registriert hat, das er vorher nie was mit Motorrädern zu tun hatte.. und vieles is halt übertragbar... ;)


    Ich hatte auch schon eine "sinnlose/volle" Diskusion mit Plassi :o ::)
    (Ich sag nur Löcher im Pott *hehe*)
    Aber NA UND ?...
    Ich mein der eine so der andere so...soviel selbstbewusstsein hab ich das ich mich da ned beeinflussen lasse ;D ;D ;D ;D


    Keine Sorge, spalten ,lass ich mich von keinem, meine Meinung BLEIBT euch erhalten *hihi* :P ;D ;D ;D ;D ;D ;D


    Und solang das so auch bei allen Anderen bleibt is doch ok ^^
    (Ich währ trotzem für so nen FaQ bereich...hilf ja allen, den einsteigern und denen die schon lang dabei sind ( und hoffentlich noch lange bleiben ;) )


    Zwei Finger zum Gruß !!
    Chris

  • Hallo!


    Ihr habt wirklich an allen Beiträgen rum zu nörgeln. Aber das ist typisch deutsch und mir relativ egal, weil ich nur 50% deutscher bin.


    Und was mein Wissen angeht, in Bezug auf Möpps hatte ich leider noch nicht das vergnügen an vielen Kawas zu schrauben.
    Dennoch schraube ich seit meinem neunten Lebensjahr an Möpps. Bin auch Dragster gefahren.
    Und wieviele Möpps ich besessen habe weiß ich nicht mehr. Hatte bei eins der größten MC die Möpps geschraubt und hatte es auch beruflich gemacht. <- Hatte ein Mopedladen.


    Ahnung habe ich schon genug in vielen Bereichen. Ich mache auch fast alles selbst.


    Vielleicht habe ich in anderen Bereichen eine andere Meinung. Aber ich will hier keinen Unfrieden stiften. Nur wenn es jedesmal falsch aufgenommen wird kann ich leider auch nichts dafür. Das mit der Haarspalterei ist hier besonders ausgeprägt. Liegt wahrscheinlich an dem Durchschnittsalter der User hier im Board. <- Viele Menschen können eben nicht mit Veränderungen oder anderen Meinungen umgehen.
    Andere Meinungen respektiere ich solange man mich nicht beleidigt. <- Ist leider schon mehrmals vorgekommen!


    Das mit den Auspufflöchern war nur eine Frage ob es so original ist!!! Und wenn mich sowas ärgert und ich es als Prutsch bezeichne, ist es allein mein Ding.
    Bei den Themen Politik und Religion halte ich mich hier jetzt zurück, weil es nur Stress gibt.


    Wie gesagt habe ich wenig Erfahrungen mit Kawas gesammelt. Da ist es doch sinnig wenn nach Eigenschaften und Problemen fragt. Hatte nämlich keine Lust mir ein Schrottmöpp zu holen (tauschen). Bei jeder Mopedmarke gibt es gewisse Bereiche die verschleißen und diese sind nicht immer gleich. Wie das mit dem Rost im Tank oder Lagerung am Fahrwerk,... Hatte mal eine GPZ 900 zwischen und das war es auch.


    Mit BSA, Trimuph, Honda, Suzuki, Yamaha, HD, Görike, DKW, Herkules, KTM, Vespa,... von Baujahr 1930-1998 kenne ich mich gut aus, weil ich von diesen Marken 80% aller Modelle in den Fingern hatte. Neuere Möpps mag ich persönlich nicht besonders und das Schrauben macht auch keinen Spass, wenn man ständig das Plastikgedöhns in weg hat.


    Eine Datenbank wäre echt nicht schlecht, weil das nur ein ganz kleiner Teil von Infos sind die ich gesammelt habe.
    Das hier alles zu Posten wäre echt zuviel Arbeit.
    Diese Umbautipps hatte ich nur reingesetzt, weil immer die selben Fragen gestellt wurden...


    Nicht wieder alles falsch verstehen!


    Gruss Plassi

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